(Der Originaltext dieser Pressemitteilung wurde aus dem Japanischen zunächst ins Englische übersetzt. Bei etwaigen Unstimmigkeiten zwischen diesem Text und dem japanischen Originaltext, gilt der japanische Originaltext.)

Die Suzuki Motor Corporation („Suzuki”) gibt bekannt, dass es am 29. August 2015 im Zusammenhang mit der Klage, die Suzuki beim Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer am 24. November 2011 eingereicht hat, zum Urteil kam. Suzuki informiert wie folgt:

Wichtigste Punkte im Urteil des Schiedsgerichts:

  • Die Rahmenvereinbarung zwischen der Volkswagen AG („VW”) und Suzuki wurde von Suzuki am 18. November 2011 wirksam zum 18. Mai 2012 gekündigt.
  • Die Volkswagen AG muss ihre Beteiligung an Suzuki über 19,89 Prozent an Suzuki oder seine Bevollmächtigten nach einer von Suzuki vernünftig bestimmten Methode veräußern.
  • Das Gericht räumt VW einen Teil der Gegenansprüche ein und wirft Suzuki Vertragsbruch vor. Die restlichen Gegenforderungen von VW und die Forderungen von Suzuki wurden verworfen.

1.  Überblick über den Schiedsspruch

(i) Beendigung der Rahmenvereinbarung

Das Schiedsgericht befand, dass die Rahmenvereinbarung seitens Suzuki am 18. November 2011 mit Wirkung zum 18. Mai 2012 rechtsgültig gekündigt wurde.

(ii) Veräußerung der Anteile an Suzuki

Das Schiedsgericht gab der Forderung von Suzuki statt, nach der VW seine Anteile an Suzuki verkaufen muss, dies entweder an Suzuki oder an eine durch Suzuki nach einer angemessenen Methode bestimmten Drittpartei.

(iii) Suzukis Verst�ße gegen die Vereinbarung

Das Schiedsgericht gibt VW in dem Punkt des Vertragsbruchs seitens Suzuki recht, wobei die H�he der Schadenersatzansprüche, sofern diese eingeräumt werden, in einem weiteren Schritt des schiedsgerichtlichen Verfahrens bestimmt werden soll.

In einem Kommentar zum Schiedsspruch äußerte sich Suzuki-Chef Osamu Suzuki wie folgt:

„Das Schiedsgericht gab der Forderung von Suzuki statt und kam zu dem Schluss, dass die Rahmenvereinbarung mit VW wirksam gekündigt wurde und dass VW seine Anteile an Suzuki zurückgeben muss. Wir sind mit diesem Urteil zufrieden.

Demzufolge haben wir das Hauptziel unserer Klage erreicht, nämlich die Rückgabe der Suzuki-Anteile.

Der Suzuki-Konzern ist nunmehr wiedervereinigt, um die Weiterentwicklung von Suzuki anzustreben.”

2.  Vorgeschichte zum Schiedsverfahren

Suzuki bat VW im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen, die Geschäftsbeziehung und Kapitalbeteiligung zu beendigen. Nachdem VW auf die Forderung von Suzuki nicht einging, reichte Suzuki am 18. November 2011 eine Kündigung der Rahmenvereinbarung mit VW ein. Des Weiteren beantragte Suzuki am 24. November 2011 gemäß der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien ein Schlichtungsverfahren beim Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer in London, wo auch das Verfahren stattfand. Das Schiedsgericht wurde gemäß der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer arrangiert. Suzuki reichte beim Schiedsgericht mehrere Forderungen ein, etwa dass das Schiedsgericht die wirksame Kündigung der Rahmenvereinbarung erkläre und dass VW seine Anteile an Suzuki zurückgebe oder an eine von Suzuki bestimmte Drittpartei veräußere.

VW wiederum ersuchte das Schiedsgericht, alle Forderungen von Suzuki abzulehnen und den Ansprüchen von VW stattzugeben, so auch dass Suzuki gegen die Rahmenvereinbarung verstoßen habe.

3.  Ausblick in die Zukunft

Suzuki wird den Schiedsspruch genau untersuchen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Wie am 9. Dezember 2014 berichtet, plant Suzuki, die Anteile von Suzuki über das ToSTNeT-3-System von VW zu erwerben. Suzuki wird Einzelheiten über den Kauf der Anteile ver�ffentlichen, sobald sie feststehen.

In Folge der Veräußerung der Anteile an Suzuki durch VW wird es beim gr�ßten Aktionär des Unternehmens, der auch ein Hauptaktionär ist, zu Veränderungen kommen.

Derzeit sieht Suzuki keine Notwendigkeit, die Prognose für das Konzernergebnis für das am 31. März 2016 zu Ende gehende Geschäftsjahr zu aktualisieren. Sollten sich jedoch Umstände ergeben, die offengelegt werden müssen, wird dies unverzüglich erfolgen.

Die Ausgangssprache, in der der Originaltext ver�ffentlicht wird, ist die offizielle und autorisierte Version. Übersetzungen werden zur besseren Verständigung mitgeliefert. Nur die Sprachversion, die im Original ver�ffentlicht wurde, ist rechtsgültig. Gleichen Sie deshalb Übersetzungen mit der originalen Sprachversion der Ver�ffentlichung ab.

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